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  • 31.05.2017 · Anhängiges Verfahren · EGRL 112/2006 Art 135 Abs 1 Buchst f · C-615/16

    Befreiungsregelung, Preisnachlass, Werbegeschenk

    Letzte Änderung: 31. Mai 2017, 01:15 Uhr, Aufgenommen: 31. Mai 2017, 10:53 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo (Portugal), eingereicht am 28.11.2016, zu folgender Frage:
    Sind Art. 135 Abs. 1 Buchst. f und Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 - Befreiungsregelung - dahin auszulegen, dass sie lediglich die an den Verträgen über die Vermarktung von Nutzungsrechten an Immobilien beteiligten Parteien erfassen, oder können sie auch dahin ausgelegt werden, dass sie auch die Tätigkeit der Klägerin erfassen, die darin besteht, Kunden zu werben und Dienstleistungen zu fördern und so die Konkretisierung des betreffenden Verkaufs durch das diese anbietende Unternehmen zu gewährleisten, und zwar nach Maßgabe von zuvor erstellten Richtlinien und für Preisnachlässe und Werbegeschenke festgelegten Begrenzungen?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-615/16

    Normen: EGRL 112/2006 Art 135 Abs 1 Buchst f, EGRL 112/2006 Art 15 Abs 2

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen