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  • 07.06.2017 · Anhängiges Verfahren · EWGRL 83/92 Art 3 Abs 1 · C-30/17

    Polen, Alkohol, Plato-Skala, Geschmacksbier

    Letzte Änderung: 7. Juni 2017, 02:45 Uhr, Aufgenommen: 7. Juni 2017, 10:25 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sad Administracyjny (Polen), eingereicht am 20.01.2017, zu folgender Frage:
    Ist im Licht von Art. 3 Abs. 1 und den Zielen der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke bei der Bestimmung der Besteuerungsgrundlage für Geschmacksbiere anhand der Plato-Skala der von den Geschmacksstoffen, die nach dem Abschluss der Gärung beigegeben wurden, stammende Extrakt dem tatsächlichen Restextrakt im Fertigerzeugnis hinzuzurechnen, oder bleibt der aus den beigefügten Stoffen stammende Extrakt unberücksichtigt?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-30/17

    Normen: EWGRL 83/92 Art 3 Abs 1

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen