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  • 07.06.2017 · Anhängiges Verfahren · EGRL 112/2006 · C-81/17

    Rumänien, Neutralität, Bemessungsgrundlage

    Letzte Änderung: 7. Juni 2017, 03:00 Uhr, Aufgenommen: 7. Juni 2017, 10:27 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Suceava (Rumänien), eingereicht am 14.02.2017, zu folgenden Fragen:
    1. Stehen die Richtlinie 2006/112/EG sowie die Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Verhältnismäßigkeit unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens einer Verwaltungspraxis und/oder der Auslegung von Bestimmungen des nationalen Rechts, nach denen die Prüfung und Gewährung eines Anspruchs auf Erstattung der Mehrwertsteuer ausgeschlossen ist, der sich aus Berichtigungen für Umsätze ergibt, die innerhalb eines Zeitraums bewirkt wurden, der vor dem geprüften Zeitraum liegt und Gegenstand einer Steuerprüfung war, in deren Folge die Steuerbehörden keine Mängel feststellten, die zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer hätten führen können, entgegen, obwohl diese Bestimmungen dahin auszulegen sind, dass die Steuerbehörden einen Zeitraum, der zuvor bereits Gegenstand einer Steuerprüfung war, auf der Grundlage zusätzlicher Daten und Informationen erneut prüfen können, die sie später durch eine Zusammenarbeit zwischen staatlichen Behörden und Einrichtungen erhalten haben?
    2. Sind die Richtlinie 2006/112/EG sowie die Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen, dass sie unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens nationalen gesetzlichen Regelungen entgegenstehen, wonach Flüchtigkeitsfehler in Mehrwertsteuererklärungen für Besteuerungszeiträume, die Gegenstand einer Steuerprüfung waren, nicht berichtigt werden können, es sei denn, die Berichtigung erfolgt auf der Grundlage der Maßnahmenanordnung, die im Rahmen der vorausgehenden Prüfung von der Steuerprüfungsbehörde erlassen wurde?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-81/17

    Normen: EGRL 112/2006

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen