21.09.2020 · Erledigtes Verfahren · KStG § 8b Abs 4 · I R 29/17
Dividende, Streubesitz, Verfassungsmäßigkeit
Letzte Änderung: 21. September 2020, 12:45 Uhr, Aufgenommen: 21. Juli 2017, 12:45 Uhr
Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer: Besteuerung von Streubesitzdividenden1. Begegnet die Besteuerung von Streubesitzdividenden gemäß § 8b Abs. 4 KStG i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20. Oktober 2011 in der Rechtssache C-284/09 vom 21. März 2013 (BGBl I 2013, 561, BStBl I 2013, 344) Bedenken im Hinblick auf eine nicht folgerichtige Ausgestaltung der in § 8b Abs. 1, Abs. 2 KStG zum Ausdruck kommenden Grundentscheidung des Gesetzgebers, zur Vermeidung von Kumulationseffekten in Beteiligungsstrukturen erwirtschaftete Gewinne nur einmal bei der erwirtschaftenden Körperschaft mit Körperschaftsteuer und erst bei der Ausschüttung an natürliche Personen als Anteilseigner mit Einkommensteuer zu besteuern?2. Entspricht die Regelung zudem nicht dem Gebot steuerlicher Lastengleichheit im Sinne einer gleich hohen Besteuerung bei gleicher Leistungsfähigkeit?3. Kann die Regelung allerdings gerechtfertigt und damit verfassungsrechtlich zulässig sein, um nicht über die Anforderungen der Mutter-Tochter-Richtlinie hinauszugehen, nach der erst bei einer Mindestbeteiligung von 10 % eine Befreiung vom Steuerabzug an der Quelle für von einer Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft ausgeschüttete Gewinne verlangt wird? Würde zudem eine vollständige Befreiung vom Steuerabzug unabhängig von der Beteiligungsquote die Möglichkeit eines Quellensteuerabzugs entsprechend Art. 10 Abs. 2 OECD-Musterabkommen und entsprechender Doppelbesteuerungsabkommen obsolet machen?4. Begegnet § 9 Nr. 2a GewStG verfassungsrechtlichen Bedenken?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: I R 29/17
Normen: KStG § 8b Abs 4, GewStG § 9 Nr 2a, GG Art 3 Abs 1
Erledigt durch: Urteil vom 18.12.2019, unbegründet
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger