21.09.2020 · Erledigtes Verfahren · AO § 173 Abs 1 Nr 2 · VI R 24/17
Grobes Verschulden, Steuerberater, Sachverhaltsaufklärung, Steuererklärung, Vordruck, Arbeitslohn, Grenzgänger, Kinderzulage
Letzte Änderung: 21. September 2020, 12:45 Uhr, Aufgenommen: 21. Juli 2017, 12:45 Uhr
Liegt grobes Verschulden i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO vor, wenn der Steuerpflichtige die von seinem steuerlichen Berater vorbereitete Steuererklärung nicht überprüft (hier: unrichtige Höhe des Arbeitslohns eines Grenzgängers in die Schweiz wegen enthaltener Kinderzulage). Handelt ein Steuerberater stets grob fahrlässig, wenn er einen Sachverhalt bei der Erstellung der Steuererklärung nicht anhand derjenigen Unterlagen ermittelt, die im Steuererklärungsvordruck ausdrücklich erwähnt sind (hier: Gehaltsmitteilungen), und eine im Steuererklärungsformular gestellte Frage (hier: nach der steuerfreien Kinderzulage) nicht beantwortet?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VI R 24/17
Normen: AO § 173 Abs 1 Nr 2, AO § 90 Abs 2
Erledigt durch: Urteil vom 28.04.2020, durcherkannt
Rechtsmittelführer: Verwaltung