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  • 22.01.2018 · Erledigtes Verfahren · AO § 174 Abs 4 S 1 · I R 31/17

    Bescheidänderung, Widerstreitende Steuerfestsetzung, Sachverhalt, Betriebsausgabe, Abzugsverbot, Gewinnerzielungsabsicht

    Letzte Änderung: 22. Januar 2018, 10:01 Uhr, Aufgenommen: 21. August 2017, 11:45 Uhr

    Zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals "bestimmter Sachverhalt" i. S. des § 174 Abs. 4 Satz 1 AO und zur Ausnahmeregelung vom Abzugsverbot für Aufwendungen für ein Gästehaus i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG
    1. Ändert das FA seine Rechtsauffassung dahingehend, dass nicht mehr eine vGA wegen der Unterhaltung eines Verlustwirtschaftsguts im Interesse des Gesellschafters, sondern eine vGA in anderer Höhe wegen der unentgeltlichen Überlassung eines Wirtschaftsguts ohne angemessenes Nutzungsentgelt einkommenserhöhend zu berücksichtigen ist, darf es dann Körperschaftsteuerbescheide gemäß § 174 Abs. 4 AO zu Lasten des Steuerpflichtigen ändern?
    2. Greift § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG als Ausnahme vom Abzugsverbot für Aufwendungen für ein Gästehaus nur ein, wenn das Gästehaus mit der Absicht betrieben wird, einen Gewinn zu erzielen? Wenn die Räumlichkeiten unentgeltlich überlassen werden, genügt es dann für die Annahme einer Gewinnabsicht, dass sich bei einer späteren Veräußerung des Gebäudes ein Totalgewinn ergeben soll?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: I R 31/17

    Vorinstanz: Finanzgericht Düsseldorf 4.4.2017 6 K 3320/14 K,F

    Normen: AO § 174 Abs 4 S 1, EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 3, EStG § 4 Abs 5 S 2, KStG § 8 Abs 1 S 1, KStG § 8 Abs 3 S 2

    Erledigt durch: Abgabe, Neues Aktenzeichen: XI R 49/17

    Rechtsmittelführer: Verwaltung