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  • 30.08.2017 · Anhängiges Verfahren · EGRL 112/2006 Art 90 Abs 1 · C-364/17

    Richtlinie 2006/112, Vorsteuerabzug, Nichtigkeit von Rechtsgeschäften

    Letzte Änderung: 30. August 2017, 12:30 Uhr, Aufgenommen: 30. August 2017, 12:22 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Varna (Bulgarien), eingereicht am 13.06.2017, zu folgenden Fragen:
    1. Sind Art. 90 Abs. 1 und Art. 185 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 dahin auszulegen, dass sie eine Berichtigung des für eine Lieferung in Anspruch genommenen Vorsteuerabzugs auch in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens erfordern, in dem das Rechtsgeschäft, für welches das Recht auf Vorsteuerabzug ausgeübt wurde, durch rechtskräftiges Urteil für nichtig erklärt wurde, oder ist im Zusammenhang mit der Definition in Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 in einem solchen Fall davon auszugehen, dass eine Lieferung nicht gegeben ist und der Steueranspruch von Anfang an nicht entstanden ist?
    2. Ist Art. 185 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2006/112 dahin auszulegen, dass bei fehlender nationaler Regelung für die Berichtigung des in Anspruch genommenen Vorsteuerabzugs im Fall der Nichtigerklärung eines Rechtsgeschäfts durch Urteil die Berichtigung in unmittelbarer Anwendung von Art. 90 Abs. 1 der Richtlinie erfolgen kann?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-364/17

    Normen: EGRL 112/2006 Art 90 Abs 1, EGRL 112/2006 Art 185 Abs 1, EGRL 112/2006 Art 185 Abs 2

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen