20.12.2017 · Erledigtes Verfahren · EStG § 10 Abs 4b S 3 · X R 8/17
Kirchensteuer, Erstattung, Verlustabzug, Sonderausgabe
Letzte Änderung: 20. Dezember 2017, 16:30 Uhr, Aufgenommen: 21. September 2017, 18:45 Uhr
Ist nach Einführung des § 10 Abs. 4b EStG durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der Verlustabzug gemäß § 10d Abs. 2 EStG auch dann von dem um den Erstattungsüberhang aus Kirchensteuern nicht erhöhten Gesamtbetrag der Einkünfte vorzunehmen, wenn sich die erstatteten Kirchensteuerzahlungen in den betreffenden Jahren als Sonderausgaben nicht steuermindernd ausgewirkt haben?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: X R 8/17
Vorinstanz: Finanzgericht Baden-Württemberg 2.2.2017 3 K 834/15 EFG 2017, 826
Normen: EStG § 10 Abs 4b S 3, EStG § 10 Abs 1 Nr 4, EStG § 10d Abs 2, EStG § 2 Abs 4, EStR R 2
Erledigt durch: Abgabe, Neues Aktenzeichen: IX R 34/17
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger