22.02.2021 · Erledigtes Verfahren · AEUV Art 49 · I R 49/17
Niederlassungsfreiheit, Betriebsstätte, Verlust
Letzte Änderung: 22. Februar 2021, 10:00 Uhr, Aufgenommen: 20. Dezember 2017, 16:30 Uhr
Berücksichtigung von finalen ausländischen Betriebsstättenverlusten aus der Beteiligung an einer niederländischen Personengesellschaft1. Sind neben den Betriebsstättengewinnen nach Art. 5 DBA-Niederlande auch die Betriebsstättenverluste aus der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen?2. Befinden sich ausländische Betriebsstätten im Bezug auf Maßnahmen, die der Ansässigkeitsstaat der (Mutter-)Gesellschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung derer Gewinne ergreift, grundsätzlich nicht in einer mit der Situation einer inländischen Betriebsstätte vergleichbaren Situation?3. Besteht im Fall einer Freistellungsbetriebsstätte keine unionsrechtliche Verpflichtung zur grenzüberschreitenden Berücksichtigung von finalen Verlusten?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: I R 49/17
Normen: AEUV Art 49, AEUV Art 54, DBA NLD Art 5, DBA NLD Art 20 Abs 2, DBA NLD Art 33 Abs 5
Erledigt durch: Das Verfahren erhält nach Fortsetzung/Wiederaufnahme ein neues Aktenzeichen.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger