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  • 31.01.2018 · Anhängiges Verfahren · EGRL 112/2006 Art 168 Buchst a · C-566/17

    Mehrwertsteuer, Vorsteuerabzug, Umsätze, nationale Gesetzgebung

    Letzte Änderung: 31. Januar 2018, 15:00 Uhr, Aufgenommen: 31. Januar 2018, 15:14 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Wojewodzki Sad Administracyjny we Wroclawiu (Polen), eingereicht am 26.09.2017, zu folgender Frage:

    Stehen Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer einer nationalen Praxis entgegen, nach der das volle Recht auf Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit dem Erwerb von Gegenständen und Dienstleistungen gewährt wird, die sowohl für Umsätze des Steuerpflichtigen verwendet werden, die vom Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer erfasst werden (besteuerte und befreite), als auch für solche, die vom Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer nicht erfasst werden, und zwar angesichts dessen, dass im nationalen Gesetz keine Methoden und Kriterien für die Aufteilung der Vorsteuerbeträge auf die o. g. Arten von Umsätzen geregelt werden?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-566/17

    Normen: EGRL 112/2006 Art 168 Buchst a

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen