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  • 07.02.2018 · Anhängiges Verfahren · ZK Art 220 Abs 2 Buchst b · C-589/17

    Textilwaren, Jamaika, Einfuhrabgaben, Zollkodex

    Letzte Änderung: 7. Februar 2018, 14:00 Uhr, Aufgenommen: 7. Februar 2018, 14:01 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Cataluna (Spanien), eingereicht am 10.10.2017, zu folgenden Fragen:

    1. Verstößt die Entscheidung C(2008) 6317 final der Kommission vom 3.11.2008, mit der in Bezug auf die Einfuhr von Textilwaren, als deren Ursprung Jamaika angegeben wurde, festgestellt wird, dass die Einfuhrabgaben nachträglich buchmäßig zu erfassen sind und kein den Erlass dieser Abgaben rechtfertigender besonderer Fall vorliegt (Sache REM 03/07), gegen das Unionsrecht, insbesondere gegen die Art. 220 Abs. 2 Buchst. b und Art. 239 des Zollkodex der Gemeinschaften?

    2. Ist eine Entscheidung, mit der die Kommission auf einen Erlassantrag hin feststellt, dass der Fall in sachlicher und rechtlicher Hinsicht mit einem früheren, von ihr bereits entschiedenen Fall vergleichbar ist, oder feststellt, dass ihr ein vergleichbarer Fall zur Entscheidung vorliegt, als Rechtsakt anzusehen, der die Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Erlass beantragt wird, bindet und damit von der Person angefochten werden kann, die den Erlass (Art. 239 der Verordnung ÄEWGÜ Nr. 2913/92 des Rates vom 12.10.1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften) oder das Unterbleiben der buchmäßigen Erfassung (Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex) beantragt?

    3. Sollte es sich nicht um eine Entscheidung der Kommission mit rechtlich bindendem Inhalt handeln, ist es dann Sache der nationalen Behörden zu beurteilen, ob der Fall in sachlicher oder rechtlicher Hinsicht vergleichbar ist?

    4. Bei Bejahung der vorstehenden Frage: Ist dann, wenn diese Prüfung erfolgt ist und zu dem Schluss geführt hat, dass der Fall nicht vergleichbar ist, Art. 905 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2.07.1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften mit der Folge anzuwenden, dass die Kommission eine Entscheidung mit einem für diese nationalen Behörden bindenden rechtlichen Inhalt erlassen muss?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-589/17

    Normen: ZK Art 220 Abs 2 Buchst b, EWGV 2913/92 Art 220 Abs 2 Buchst b, ZK Art 239, EWGV 2913/92 Art 239, ZKDV Art 905 Abs 1, EWGV 2454/93 Art 905 Abs 1

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen