28.02.2018 · Anhängiges Verfahren · EGRL 112/2006 Art 90 · C-672/17
Neutralistätsgrundsatz, Mehrwertsteuer, Nichtbezahlung, Steuerberichtigung
Letzte Änderung: 28. Februar 2018, 02:15 Uhr, Aufgenommen: 28. Februar 2018, 14:49 Uhr
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Arbitral Tributario (Centro de Arbitragem Administrativa - CAAD) (Portugal), eingereicht am 28.11.2017, zu folgenden Fragen:
1. Stehen der Neutralitätsgrundsatz und Art. 90 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 einer nationalen Rechtsvorschrift wie Art. 78 Abs. 11 des Mehrwertsteuergesetzbuchs entgegen, wenn diese Vorschrift dahin ausgelegt wird, dass in Fällen der Nichtbezahlung vor der Mitteilung der Steuerannullierung an den steuerpflichtigen Erwerber des Gegenstands oder der Dienstleistung zwecks Berichtigung des ursprünglich vorgenommenen Abzugs keine Steuerberichtigung möglich sein soll?
2. Wenn ja: Stehen der Neutralitätsgrundsatz und Art. 90 der Richtlinie 2006/112/EG einer nationalen Rechtsvorschrift wie Art. 78 Abs. 11 des Mehrwertsteuergesetzbuchs entgegen, wenn diese Vorschrift dahin gehend ausgelegt wird, dass in Fällen der Nichtbezahlung keine Steuerberichtigung möglich sein soll, wenn die Mitteilung der Steuerannullierung an den steuerpflichtigen Erwerber des Gegenstands oder der Dienstleistung nicht innerhalb der für den Steuerabzug in Art. 98 Abs. 2 des Mehrwertsteuergesetzbuchs vorgesehenen Frist erfolgt?
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Aktenzeichen: C-672/17
Normen: EGRL 112/2006 Art 90
Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen