18.07.2018 · Anhängiges Verfahren · EGRL 112/2006 Art 63 · C-224/18
Umsatz, Bau- und Montageleistungen, Erbringung der Leistung, Abnahme der Leistung
Letzte Änderung: 18. Juli 2018, 00:00 Uhr, Aufgenommen: 18. Juli 2018, 14:29 Uhr
Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sad Administracyjny (Polen), eingereicht am 28.03.2018, zu folgender Frage:
Erfolgt in einem Fall, in dem die an einem Umsatz beteiligten Parteien vereinbart haben, dass die Bezahlung der Vergütung für Bauleistungen oder Bau- und Montageleistungen die Erklärung der Abnahme ihrer Ausführung durch den Auftraggeber im Abnahmeprotokoll dieser Leistungen voraussetzt, die Erbringung der Dienstleistung im Sinne von Art. 63 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem aufgrund eines solchen Umsatzes im Zeitpunkt der tatsächlichen Erbringung der Bauleistungen oder der Bau- und Montageleistungen oder im Zeitpunkt der Abnahme der Ausführung dieser Leistungen durch den Auftraggeber, die im Abnahmeprotokoll vermerkt wurde?
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Aktenzeichen: C-224/18
Normen: EGRL 112/2006 Art 63
Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen