21.01.2021 · Erledigtes Verfahren · EStG § 19 · VI R 6/18
Arbeitslohn, Zufluss, Aktie, Wirtschaftliches Eigentum, Rückgängigmachung, Unwirksamkeit, Bewertung
Letzte Änderung: 21. Januar 2021, 10:15 Uhr, Aufgenommen: 23. Juli 2018, 10:15 Uhr
Fließt einem Arbeitnehmer aus der Überlassung unverbriefter und nicht börsengehandelter Aktien durch den Arbeitgeber als Mitarbeiterbeteiligung allein aus der Regelung des § 41 Abs. 1 AO --unabhängig vom wirtschaftlichen Eigentum-- ein geldwerter Vorteil zu (hier: Mitteilung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer per E-Mail, er sei Inhaber der Aktien, und Eintragung ins Aktienregister, später Rückabwicklungsvereinbarung wegen Unwirksamkeit des Vertrages)? - Wenn ja, mit welchem Wert sind diese Aktien steuerlich zu bewerten?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VI R 6/18
Normen: EStG § 19, EStG § 19a, EStG § 8 Abs 1, EStG § 11 Abs 1, AO § 41, AO § 39, BewG § 11 Abs 2
Erledigt durch: Urteil vom 26.08.2020, Zurückverweisung
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger