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  • 22.08.2022 · Erledigtes Verfahren · EStG § 5 Abs 2 · IV R 13/18

    Immaterielles Wirtschaftsgut, Fernsehen, Lizenz, Anschaffungskosten, Betriebsausgabe, Gebühr

    Letzte Änderung: 22. August 2022, 10:07 Uhr, Aufgenommen: 21. September 2018, 11:15 Uhr

    Handelt es sich bei Gebühren und Beratungskosten im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Sendelizenz um sofort abzugsfähige Betriebsausgaben, oder liegen aktivierungspflichtige Anschaffungskosten eines immateriellen Wirtschaftsguts vor? Ist die Verkehrsfähigkeit ("Einzelveräußerbarkeit") der Sendelizenz derart beschränkt, dass eine Behandlung als immaterielles Wirtschaftsgut ausscheidet? Spricht der Umstand, dass die Lizenz gegen Entrichtung einer Gebühr unmittelbar vom Hoheitsträger zugeteilt wurde, gegen einen entgeltlichen Erwerb?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: IV R 13/18

    Normen: EStG § 5 Abs 2, EStG § 6 Abs 1 Nr 1, EStG § 4 Abs 4

    Erledigt durch: Urteil vom 22.03.2022, Zurückverweisung

    Rechtsmittelführer: Verwaltung