22.08.2022 · Erledigtes Verfahren · EStG § 5 Abs 2 · IV R 13/18
Immaterielles Wirtschaftsgut, Fernsehen, Lizenz, Anschaffungskosten, Betriebsausgabe, Gebühr
Letzte Änderung: 22. August 2022, 10:07 Uhr, Aufgenommen: 21. September 2018, 11:15 Uhr
Handelt es sich bei Gebühren und Beratungskosten im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Sendelizenz um sofort abzugsfähige Betriebsausgaben, oder liegen aktivierungspflichtige Anschaffungskosten eines immateriellen Wirtschaftsguts vor? Ist die Verkehrsfähigkeit ("Einzelveräußerbarkeit") der Sendelizenz derart beschränkt, dass eine Behandlung als immaterielles Wirtschaftsgut ausscheidet? Spricht der Umstand, dass die Lizenz gegen Entrichtung einer Gebühr unmittelbar vom Hoheitsträger zugeteilt wurde, gegen einen entgeltlichen Erwerb?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: IV R 13/18
Normen: EStG § 5 Abs 2, EStG § 6 Abs 1 Nr 1, EStG § 4 Abs 4
Erledigt durch: Urteil vom 22.03.2022, Zurückverweisung
Rechtsmittelführer: Verwaltung