21.10.2020 · Erledigtes Verfahren · EStG § 9 Abs 4 S 8 · VI R 24/18
Erste Tätigkeitsstätte, Bildungseinrichtung, Dauer, Fortbildung
Letzte Änderung: 21. Oktober 2020, 17:00 Uhr, Aufgenommen: 21. September 2018, 11:15 Uhr
Ab welcher zeitlichen Dauer lässt ein Vollzeitstudium oder eine vollzeitige Bildungsmaßnahme die aufgesuchte Bildungseinrichtung gemäß § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG in der ab 2014 gültigen Fassung zur ersten Tätigkeitsstätte werden, so dass Kosten für Unterkunft sowie Mehraufwendungen für Verpflegung nicht im Rahmen der doppelten Haushaltsführung als (vorweggenommene) Werbungskosten berücksichtigt werden können (hier: ein gut drei Monate dauernder, in Vollzeit außerhalb eines Arbeitsverhältnisses absolvierter Fortbildungslehrgang)?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VI R 24/18
Normen: EStG § 9 Abs 4 S 8, EStG § 9 Abs 4 S 1, EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 5
Erledigt durch: Urteil vom 14.05.2020, unbegründet
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger