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  • 26.09.2018 · Anhängiges Verfahren · EGRL 133/2009 · C-438/18

    Portugal, Verschmelzung, Zinsen, Missbrauchsbekämpfungsbestimmung

    Letzte Änderung: 26. September 2018, 01:00 Uhr, Aufgenommen: 26. September 2018, 16:04 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Arbitral Tributario (Centro de Arbitragem Administrativa - CAAD) (Portugal), eingereicht am 04.07.2018, zu folgenden Fragen:

    1. Ist eine Auslegung von Art. 23 Abs. 1 Buchst. c des Codigo do IRC (portugiesisches Körperschaftsteuergesetzbuch) in der 2013 geltenden Fassung und Art. 23 Abs. 1 und 2 Buchst. c des Codigo do IRC in der 2014 geltenden Fassung dahin, dass nach einer umgekehrten Verschmelzung die Zinsen aus bei Dritten aufgenommenen Krediten (die bei der übernommenen Gesellschaft abziehbar wären, wenn keine Verschmelzung stattgefunden hätte) für den Erwerb des Kapitals der übernehmenden Tochtergesellschaft, die infolge der Verschmelzung übertragen wurden, nicht mehr von den Gewinnen der übernehmenden Gesellschaft steuerlich abgezogen werden können, mit dem Unionsrecht vereinbar, namentlich, wenn diese Nichtabzugsfähigkeit eine Behinderung oder Beschränkung der unter die Richtlinie 2009/133/EG des Rates fallenden Zusammenschlüsse darstellen kann, die gegen die Grundsätze und Ziele sowie gegen Art. 4 dieser Richtlinie verstößt?

    2. Falls die Antwort auf die erste Frage lautet, dass dieser steuerliche Nichtabzug von Zinsen mit der Richtlinie vereinbar ist: Gilt dies auch in Anbetracht des Umstands, dass diese Berichtigung nicht auf der Grundlage der Missbrauchsbekämpfungsbestimmung der Richtlinie (Art. 15) oder des diese Bestimmung wiedergebenden nationalen Rechts (Art. 73 Abs. 10 des Codigo do IRC), sondern auf der Grundlage einer nationalen Rechtsvorschrift (Art. 23 des Codigo do IRC) erfolgt ist?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-438/18

    Normen: EGRL 133/2009

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen