Das FG Münster (25.10.23, 13 K 841/21 E; Rev. zugelassen, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass Zahlungen an einen Förderverein, der die Gelder an einen Schulträger zur Finanzierung einer Schule weiterleitet, die von den eigenen Kindern besucht wird, Schulgelder i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG darstellen können.
Das FG Köln (13.7.23, 1 K 1783/18; Rev. BFH IV R 21/23, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass eine in der Ergänzungsbilanz eines Kommanditisten einer GmbH & Co. KG gebildete Rücklage nach § 6b Abs.
Der BFH hat diese Woche seine Leitsatzentscheidungen bekannt gegeben. Hingewiesen sei vor allem auf den Arbeitslohn bei Teilerlass eines nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz geförderten Darlehens.
Die im Rahmen der strafrechtlich angeordneten Einziehung des Wertes des Erlangten an die Landesjustizkasse geleistete Zahlung führt nach einem Urteil des FG Berlin-Brandenburg (7.3.23, 2 K 2150/21; Rev. BFH XI R 6/23, Einspruchsmuster ) nicht zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 Abs. 1 S. 1 UStG. Es fehlt danach eine umsatzsteuerliche Vorschrift, um eine strafrechtliche Vermögensabschöpfung (im Streitfall: nach §§ 73, 73c StGB) bei der Steuerfestsetzung zu berücksichtigen. Es komme ...
Die Beteiligung eines Kommanditisten an der Komplementär-GmbH, die neben ihrer Geschäftsführertätigkeit für die KG einen eigenen Geschäftsbetrieb von nicht ganz untergeordneter Bedeutung unterhält, ist nach der ...
Der BFH hat diese Woche seine Leitsatzentscheidungen bekannt gegeben. Hingewiesen sei vor allem auf die EuGH-Vorlage zur Besteuerung von Umsätzen, die über einen Appstore ausgeführt werden.
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Nach einer Entscheidung des FG Köln (13.10.22, 14 K 642/21; Rev. BFH X R 11/23, Einspruchsmuster ) bleiben die im Zusammenhang mit einer Zusammenveranlagung festgesetzten Zinsen nach § 233a AO auch nach Änderung des Veranlagungswahlrechts bis zum Zeitpunkt des Änderungsantrags bestehen, wenn die Einkünfte nur noch einem Ehegatten zugerechnet werden. Die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Zinsen schulden die Eheleute weiterhin als Gesamtschuldner.