Um eine Außergewöhnlichkeit bei der Pflege von Personen anzunehmen, muss nach einer Entscheidung des FG Sachsen (24.1.24, 2 K 936/23; Rev. zugelassen, Einspruchsmuster ) die Pflege mit mindestens 10 % des gesamten pflegerischen Zeitaufwandes erfolgen. Ein Anteil von nur 5,4 % (so der Anteil im dortigen Streitfall) reiche nicht aus, um eine außergewöhnliche Belastung anzunehmen.
Der BFH hat diese Woche seine Leitsatzentscheidungen bekannt gegeben. Hingewiesen sei vor allem auf die Anwendung der DSGVO im Bereich der Steuerverwaltung.
Das FG Köln (19.1.22, 5 K 1311/20; Rev. BFH VIII R 26/23, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass der bei einer freiberuflichen Steuerberatungs- oder Rechtsanwaltstätigkeit wegen der Art des Unternehmens für die ...
Das FG Düsseldorf (14.12.23, 8 K 14/22 H [L]; Rev. BFH VI R 4/24, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass es für die Gewährung der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 39 EStG für die Überlassung von Vermögensbeteiligungen an Arbeitnehmer unschädlich ist, wenn Mitarbeiter aus ruhenden Arbeitsverhältnissen des jeweiligen Konzernunternehmens nicht einbezogen werden. Der Anwendungsbereich des Gleichbehandlungsgebots in § 3 Nr. 39 S. 2 EStG bezieht sich nur auf das „arbeitgebende Unternehmen“, nicht auf ...
Das FG München (17.1.24, 4 K 379/21; Rev. BFH II R 3/24, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass die testamentarische Anordnung von Vermächtnissen durch den Vorerben hinsichtlich des zur Nacherbschaft gehörenden ...
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Ein IAB gemäß § 7g EStG darf nach Auffassung des FG Köln (30.11.23, 7 K 522/22; Rev. BFH X R 7/24, Einspruchsmuster ) nicht gebildet werden, wenn im Zeitpunkt seiner Geltendmachung beim FA bereits feststeht, dass der Betrieb zu Buchwerten in eine Kapitalgesellschaft eingebracht wird.