Nach einer aktuellen Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz (9.9.20, 2 K 1486/17; Rev. BFH VI R 42/20, Einspruchsmuster ) ist die Zahlung der Beiträge zur eigenen Berufshaftpflichtversicherung des Arbeitgebers (Rechtsanwalts-GbR) für seine „Tätigkeit als Rechtsanwalt“, bei der sich der Versicherungsschutz auf die in der Anlage zum Versicherungsschein namentlich aufgeführten angestellten Rechtsanwälte erstreckt, für seine angestellten Rechtsanwälte Arbeitslohn. Dies soll auch dann gelten, wenn der ...
Das FG Münster hat entschieden, dass der Verkauf von Gutscheinen für Freizeiterlebnisse über das Internet eine steuerbare Leistung an den Kunden und keine Vermittlungsleistung an den Veranstalter darstellt (FG ...
In Einspruch aktuell wurden zu einer Reihe von Verfahren neue Einspruchsmuster eingestellt, darunter u. a. zum gemischt genutzten Raum als häusliches Arbeitszimmer und zur rückwirkenden Rechnungsberichtigung trotz ...
Steueränderungen 2026: alles Wichtige auf einen Blick!
Erhöhung der Pendlerpauschale, neue Aktivrente, reduzierte Umsatzsteuer in der Gastronomie u.v.m.: Die Sonderausgabe von AStW Aktuelles aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht fasst die Steueränderungen 2026 kompakt für Sie zusammen. So können Sie gezielt neue Beratungsanlässe schaffen.
Stiftungs-Holding statt Holding-GmbH: 10 Vorteile, die überzeugen
SB StiftungsBrief zeigt Ihnen, warum die Stiftungsholding in vielen Fällen die bessere Alternative zur GmbH ist. Die Sonderausgabe bietet Ihnen einen Handlungsleitfaden, mit dem Sie Vor- und Nachteile exakt gegeneinander abwägen können (inklusive Gestaltungsbeispielen und Berechnungsmuster).
Jahreswechsel im Personalbüro: die Neuerungen 2026
Alle Jahre wieder gibt es zum Jahresbeginn wichtige Änderungen, die die Verfahrensabläufe bei der Lohnabrechnung beeinflussen. LGP macht Sie in einer Schwerpunktausgabe mit allen Neuregelungen vertraut und zeigt, wie die Umsetzung in die Praxis gelingt.
Das FG Münster (23.9.20, 7 K 3909/18 E; Rev. BFH VI R 38/20, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass Einkünfte aus der Unterverpachtung landwirtschaftlicher Flächen nicht bei der Ermittlung des Durchschnittssatzgewinns nach § 13a EStG, sondern bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen sind.