Wird nach dem Bilanzstichtag für ein betriebliches Darlehen eine Zinsvereinbarung getroffen, wirkt die Vereinbarung nicht auf die Verhältnisse vor dem Bilanzstichtag zurück. Es handelt sich um eine wertbegründende Tatsache, die eine neue Situation schafft und damit allenfalls Wirkung für die Zukunft hat (FG Köln 1.9.16, 12 K 3383/14, Rev. BFH X R 19/17).
Das FG Köln (17.5.17, 2 K 773/16) hat dem EuGH weitere Fragen zur Europarechtmäßigkeit von § 50d Abs. 3 EStG vorgelegt. Der Beschluss betrifft die seit dem 1.1.12 geltende aktuelle Fassung des § 50d Abs. 3 EStG.
Der Verlust aus einer Grundstücksveräußerung ist nicht bei den gewerblichen Einkünften, sondern nur eingeschränkt bei den sonstigen Einkünften zu berücksichtigen, wenn langjährig land- und forstwirtschaftlich ...
Der BFH hat diese Woche seine Leitsatzentscheidungen bekannt gegeben. Hingewiesen sei vor allem auf die Entscheidung, wonach Freimaurerloge, die Frauen – ohne zwingend sachliche Gründe – von der Mitgliedschaft ausschließen, nicht gemeinnützig sind, weil sie nicht die Allgemeinheit i.S. von § 52 Abs. 1 AO fördern. Die Entscheidung könnte auch andere Vereine betreffen, die sich explizit nur an ein Geschlecht richten.
Einem Steuerpflichtigen kann kein grobes Verschulden vorgeworfen werden, wenn ihm nachträglich bekannt wird, dass der in den Jahresbescheinigungen seines Schweizer Arbeitgebers ausgewiesene Bruttoarbeitslohn zu hoch ...
|In Einspruch aktuell wurden neue Einspruchsmuster eingestellt, darunter u. a. zur Einkünfteerzielungsabsicht bei absehbarer Unterbrechung des Prognosezeitraums und zur Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für die ...
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Kosten, die einem Steuerpflichtigen aus der Beendigung der Einkünfteerzielung aufgrund einer gescheiterten Investition und zur Begrenzung der vergeblich aufgewendeten Kosten entstehen, können als Werbungskosten abziehbar sein. Schließt der Steuerpflichtige, der Gesamtschuldner einer Verbindlichkeit ist, mit dem Gläubiger in einem solchen Zusammenhang einen Vergleich über diese Verbindlichkeit, kann der gezahlte Ablösungsbetrag mangels anderweitiger Vereinbarungen als Tilgung der geschuldeten Zinsen gewertet ...