Werden im zu betrachtenden Jahr hohe Steuernachzahlungen oder Vorauszahlungen geleistet, sinkt die Opfergrenze. Das FG Niedersachsen (19.2.15, 16 K 10187/14, Rev. BFH VI R 21/15) hat für einen solchen Fall entschieden, dass einsatzfähiges, nicht nur geringes Vermögen des Unterhaltsverpflichteten (z.B. gebildete Rücklagen für Steuernachzahlungen o.ä.) bei der Berechnung der Opfergrenze für Unterhaltszahlungen mit einzubeziehen ist.
Erteilt ein bilanzierendes Unternehmen dem Geschäftsführer eine Versorgungszusage, die unter Anrechnung sonstiger Rentenansprüche mehr als 75% der letzten Aktivbezüge beträgt („Überversorgung“), kann es die ...
Die Leitsatzentscheidungen dieser Woche sind u.a. ergangen zur Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung von Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen und zum Antrag auf Anwendung der tariflichen Einkommensteuer ...
Die Angabe einer Anschrift, an der im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung keinerlei geschäftliche Aktivitäten stattfinden, soll als zutreffende Anschrift für eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung (grundsätzlich) nicht ausreichen. Das FG Köln jedoch hält angesichts der technischen Fortentwicklung und der Änderung von Geschäftsgebaren diese Anforderung für überholt (FG Köln 28.4.15, 10 K 3803/13; Rev. BFH V R 25/15, Einspruchsmuster ).
Die Finanzverwaltung geht vermehrt dazu über, Dritte in die Sachverhaltsermittlung einzubeziehen. Besonders im Fokus stehen an Dritte (z.B. Zeitungsverlage oder Internethandelsformen wie Amazon oder Ebay) gerichtete ...
Die tatsächliche Durchführung eines Darlehensvertrags zwischen Eltern und Kindern hält einem Fremdvergleich u.a. nicht stand, wenn das vertraglich vereinbarte kurzfristige Kündigungsrecht von den minderjährigen ...
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Der Beruf des Heileurythmisten ist nicht mit dem Katalogberuf Krankengymnast oder den anderen als „ähnlich“ anerkannten medizinischen Fachberufen vergleichbar. Heileurythmisten erzielen daher einkommensteuerlich gewerbliche Einkünfte und unterliegen der Gewerbesteuer (§ 2 Abs. 1 S. 1 GewStG; FG Niedersachsen 28.4.15, 13 K 50/14; Rev. BFH VIII R 26/15).