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  • 13.05.2011 | Kurz berichtet

    Aufgebotsverfahren: Wer ist zuständig?

    Bei der Verwertung von Sicherheiten kann es immer wieder erforderlich werden, im Wege des Aufgebotsverfahrens Grundschuldbriefe für kraftlos erklären zu lassen. Zuständig für das Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung der Urkunden ist jeweils das Gericht der belegenen Sache (§ 466 Abs. 2 FamFG). Das Aufgebotsverfahren wurde insoweit neu geregelt, aus der ZPO ausgegliedert und in das FamFG integriert. Das OLG München (15.2.11, 31 AR 21/11, Abruf-Nr. 111218) hatte sich jetzt mit einer ersten Problematik nach der Neuregelung zu befassen: Welches Gericht ist zuständig, wenn die für kraftlos zu erklärende Gesamtbriefgrundschuld auf mehreren (hier fünf) Grundstücken lastet, die in verschiedenen Amtsgerichtsbezirken gelegene Grundstücke betreffen? Solange das Aufgebotsverfahren Teil der ZPO war, begegnete der Fall keinen Problemen, weil das Gerichtsstandsbestimmungsverfahren als Teil der ZPO herangezogen werden konnte. Das OLG München ist nun der Auffassung, dass auch die Unterstellung des Aufgebotsverfahrens unter die freiwillige Gerichtsbarkeit eine entsprechende Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht in jedem Fall ausschließt, obwohl § 2 FamFG anordnet, dass unter mehreren zuständigen Gerichten das Gericht zuständig ist, das als erstes angerufen wurde, und § 5 FamFG als Gegenstück zu § 36 ZPO keine entsprechende Bestimmung enthält. Greife § 2 FamFG unzweifelhaft ein, könne sich der Antragsteller nach seiner Wahl an eines der zuständigen Gerichte wenden. Sei die Anwendbarkeit aber zweifelhaft, sei im Interesse einer beschleunigten Klärung der Zuständigkeit eine analoge Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zulässig und zweckmäßig.  

     

    Praxishinweis: So gehen Sie in der Praxis richtig vor

    In der Praxis sollte der Aufgebotsantrag zunächst bei einem Gericht unter Berufung auf § 2 FamFG eingereicht werden. Zur Vermeidung von Zeitverlusten sollte zugleich der Antrag gestellt werden, die Sache dem nächsthöheren Gericht zur Entscheidung nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 ZPO analog vorzulegen, wenn eine Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nach § 2 FamFG verneint wird.  

     

    Quelle: Ausgabe 05 / 2011 | Seite 76 | ID 145082