01.02.2007 | Verjährung
Endlich Rechtsklarheit für Altfälle
Mit der Modernisierung des Schuldrechts haben sich zum 1.1.02 auch die Vorschriften zum Verjährungsrecht geändert. Vor allem wurde die regelmäßige Verjährungsfrist auf nur noch 3 Jahre festgesetzt (§ 195 BGB). Vor der Reform waren es noch 30 Jahre. Welche Vorschriften finden aber Anwendung, wenn der Anspruch bereits vor dem 1.1.02 entstanden und am 1.1.02 noch nicht verjährt war? Diese Altfälle haben immer noch Relevanz, wenn die Forderung zwischen dem 1.1.02 und dem 31.12.04 gehemmt war, die Verjährung in diesem Zeitraum begonnen hat oder Unkenntnis über die maßgeblichen Umstände (s.u.) bestanden hat. Der BGH hat nun Klartext gesprochen.
Einführungsgesetz zum BGB gibt erste Antwort
Der Gesetzgeber hat in Art. 229 § 6 EGBGB Überleitungsvorschriften vorgesehen. Sie sehen im Wesentlichen in Abs. 3 und 4 folgende Regelungen vor:
- Ist die Verjährungsfrist nach dem neuen Recht kürzer, wird die kürzere Frist vom Januar 2002 an berechnet.
- Läuft die Verjährungsfrist nach altem Recht vorher ab, gilt altes Recht.
Es gilt also die vereinfachte Faustregel: Immer die kürzere bzw. die früher ablaufende Frist ist maßgebend.
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