· Fachbeitrag · Anlageberatung
Umfang des Schadenersatzanspruchs: Entgangener Gewinn
| Entgangener Gewinn nach fehlerhafter Anlageberatung kann beansprucht werden, wenn der Anleger mit einer alternativen Anlage (hypothetisch) einen Gewinn erzielt hätte. Die behauptete Alternativanlage ist im Hinblick auf die Anlageziele einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen. |
Der Berücksichtigung eines (hypothetischen) Gewinns aus einer Festgeldanlage kann danach entgegenstehen, dass der Anlagebetrag gerade einer solchen Anlageform entnommen und anderweitig verwandt wurde, um Steuervorteile zu erzielen (OLG Frankfurt 26.7.13, 23 U 165/12, Abruf-Nr. 133839). Dann ist der Anleger ein höheres Risiko eingegangen, was mit dem Risiko einhergeht, keinen anderweitigen Gewinn erzielen zu können. Es ist dann auch unter den erleichterten Voraussetzungen des § 287 ZPO nicht nachgewiesen, dass ohne die fehlerhafte Anlageberatung anderweitig ein Gewinn erzielt worden wäre.