Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Anlagerecht

    Nicht über alles und jedes ist aufzuklären

    | Bei der Beratung über einen Cross-Currency-Swap, bei dem sämtliche wechselseitigen Zins- und Zahlungsverpflichtungen bereits bei Abschluss des Vertrags betragsmäßig fixiert wurden, muss - anders als bei Abschluss eines CMS Spread-Ladder-Swap-Vertrags - ein in Fremdwährungsgeschäften erfahrener Kapitalanleger nicht ungefragt über einen negativen Marktwert aufgeklärt werden. |

     

    Das hat das OLG Nürnberg entschieden, ohne beim Anleger Akzeptanz 
gefunden zu haben (19.8.13, 4 U 2138/12, Abruf-Nr.133842). Die Revision ist beim BGH anhängig (XI ZR 316/13).

     

    Das OLG Nürnberg grenzt sich damit von einer Entscheidung des BGH (NJW 11, 1949) zu „Spread-Ladder-Swaps“ ab, in der der BGH die Sachlage anders gesehen hat. Die dort aufgestellten Grundsätze seien auf den vorliegenden, gänzlich anders strukturierten Währungs-Swap mit betragsmäßig feststehenden Zins- und Endzahlungen nicht anwendbar. Es sei kein für den Anleger nicht überschaubarer monetärer Vorteil seines Vertragspartners verheimlicht worden, sondern es standen die jeweils zu erbringenden Zahlungen beider Seiten bei Vertragsschluss betragsmäßig fest und lagen somit offen zu Tage. Ein verheimlichter, für den Anleger in ein undurchschaubares Finanzprodukt bewusst einstrukturierter, unerkennbarer Vorteil der Bank, der zusätzlich durch eine besondere Konstruktion (Leiter- und Hebelwirkung) verstärkt und perpetuiert wird und der deshalb eine Aufklärungspflicht gegenüber dem Kunden über den damit bestehenden Interessenkonflikt begründet, liege daher nicht vor.

    Quelle: Ausgabe 01 / 2014 | Seite 5 | ID 42441282