04.03.2015 · Fachbeitrag · Auskunftei
Auskunfteien dürfen auch erledigte Forderungen benennen
| Ein Richtigstellungsanspruch nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB, § 35 Abs. 1 S. 1 BDSG gegen eine Auskunftei besteht nicht, wenn die von ihr verwendete Auskunft nicht falsch ist. Dies gilt auch, wenn man – dem Vortrag der Klägerin entsprechend – unterstellt, dass die Beklagte im Verkehr mit Dritten Auskünfte versendet, deren Inhalt der von der Klägerin vorgelegten Selbstauskunft entspricht. |
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