· Fachbeitrag · Bürgschaft
Wirksamer Widerruf einer Bürgschaft
| Ein Widerruf der Vertragserklärung des Bürgen ist nach § 130 Abs. 1 S. 2 BGB möglich, wenn dem Gläubiger der Widerruf entweder vor der Bürgschaftsurkunde oder zeitgleich mit dieser zugeht. |
Zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrags ist es erforderlich, eine Bürgschaftserklärung schriftlich zu erteilen. In elektronischer Form geht dies nicht. Nach § 130 Abs. 1 S. 2 BGB wird eine Willenserklärung nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.
Ein Widerruf ist dabei nach dem OLG Frankfurt (31.3.23, 26 U 35/22, Abruf-Nr. 236087) auch wirksam, wenn er dem Empfänger gleichzeitig mit der Willenserklärung zugeht, dieser aber von der Willenserklärung ‒ etwa durch eine formunwirksame Vorabinformation per E-Mail ‒ früher Kenntnis nimmt.
MERKE | Schriftlich erteilt im Sinne des § 766 BGB ist eine Bürgschaftserklärung nicht bereits mit der Unterzeichnung des sie enthaltenden Schriftstücks. Der Begriff des Erteilens verlangt vielmehr eine Entäußerung gegenüber dem Gläubiger, indem diesem die schriftliche Erklärung zur Verfügung gestellt wird (BGH NJW 93, 1126). |