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  • · Fachbeitrag · Bürgschaftsvertrag

    Erstattung von Rechtsverfolgungskosten

    | Der Bürge hat gegen den Hauptschuldner keinen Anspruch auf Erstattung seiner Rechtverfolgungskosten gegenüber dem Gläubiger (§ 670 BGB), wenn er keine Einwendungen gegen die Hauptverbindlichkeit erhebt, sondern sich nur gegen die Voraussetzungen seiner Inanspruchnahme als Bürge - insbesondere den Eintritt des Sicherungsfalls - wendet. |

     

    Das sagt das KG (17.5.13, 9 U 110/12, Abruf-Nr.141795). Nach § 670 BGB ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet, wenn der Beauftragte zum Zweck der Ausführung des Auftrags Aufwendungen macht, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf. Dabei ist anerkannt, dass Prozesskosten, die dem Auftraggeber im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags entstehen, ersatzfähige Aufwendungen sein können.

     

    MERKE | Zu ersetzen sind sie aber nur, wenn sie zwecks Auftragsausführung erbracht worden sind. Das ist nur der Fall, wenn sie erfahrungsgemäß für den Auftraggeber auch angefallen wären, wenn er anstelle des Beauftragten tätig geworden wäre.

     

     

    Weiterführender Hinweis

    • Bürge trägt Rechtsverfolgungskosten der Anfechtungsklage des Insolvenzverwalters, FMP 08, 53
    Quelle: Ausgabe 07 / 2014 | Seite 112 | ID 42759148