· Fachbeitrag · COVID-19-Pandemie
Rückzahlung des Reisepreises
| Es besteht eine Verpflichtung zur unverzüglichen Rückzahlung des Reisepreises nach § 651h Abs. 5 BGB nach Rücktritt des Reiseveranstalters gemäß § 651h Abs. 3 Nr. 2 BGB aufgrund COVID-19-Pandemie. |
Diese Verpflichtung wird bei fehlender Zustimmung des Reisenden nach Ansicht des LG Freiburg (25.3.21, 3 S 138/20, Abruf-Nr. 228806) nicht durch das Angebot von Gutscheinen nach Art. 240 § 6 EGBGB erfüllt. Einen Grund für weitergehende europarechtliche Implikationen hat das LG nicht gesehen. Es bestünden keine Anhaltspunkte für einen Verstoß von Art. 12 der EU-Pauschalreiserichtlinie oder von § 651h Abs. 5 BGB gegen Art. 15, 16 EU-Grundrechtscharta. Auch eine Vorlageverpflichtung an den EuGH gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV bestehe nicht.
MERKE | Wenn der Reiseveranstalter infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet ist, muss er nach § 651h Abs. 5 BGB unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt leisten. |