· Fachbeitrag · Darlehen
Widerrufsjoker: tot und wiederauferstanden?
| Seit dem 1.11.02 können Verbraucherdarlehensverträge nach §§ 495, 355 BGB widerrufen werden. Die Widerrufsfrist beginnt, wenn dem Verbraucher die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 § 14 EGBGB einschließlich der Belehrung über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß mitgeteilt worden sind (§ 356b Abs. 2 BGB). Mit der Begründung, die Belehrung sei fehlerhaft, haben die Darlehensnehmer immer wieder versucht, sich nach Ablauf der Widerrufsfrist von der vertraglichen Bindung zu lösen. Mit diesem „Widerrufsjoker“ bestand die Möglichkeit, sich von hochverzinsten Verträgen zu lösen und die Zinsbelastung auf das aktuell günstige Niveau zu senken. Das unbegrenzte Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehen aufgrund unzureichender Widerrufsbelehrung hat der Gesetzgeber zum 21.6.16 einge-schränkt und so den „Widerrufsjoker“ zum Teil entschärft (FMP 18, 87). Der EuGH hat nun aber festgestellt: Der deutsche Gesetzgeber hat die europarechtlichen Vorgaben zum Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß umgesetzt. Das könnte enorme Folgen haben. Allein im Immobilienbereich könnten Verträge im Volumen von 1,2 Bio. EUR auf den Prüfstand kommen. |
Sachverhalt
Der Kläger schloss im Jahr 2012 mit der beklagten Sparkasse einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag über 100.000 EUR zu einem bis zum 30.11.21 gebundenen Sollzinssatz von jährlich 3,61 Prozent. Im schriftlich abgeschlossenen Vertrag wurde der Kläger mit folgendem Text über sein Widerrufsrecht belehrt:
|
Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angaben zur Art des Darlehens, Angaben zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat. |
Mit Schreiben vom 30.1.16 hat der Kläger gegenüber der Sparkasse seine Vertragserklärung widerrufen. Die Beklagte ist der Auffassung, der Widerruf sei verspätet. Der Kläger hält den Widerruf für wirksam, da die Widerrufsbelehrung fehlerhaft gewesen sei und der Fristlauf daher noch nicht begonnen habe, § 356b Abs. 2 BGB.
Das angerufene LG hat den Rechtsstreit ausgesetzt, dem EuGH vorgelegt und dort die Frage aufgeworfen, ob die Verweisung auf § 492 Abs. 2 BGB dem in Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48 (Verbraucherkreditrichtlinie) vorgesehenen Erfordernis genüge, dass im Kreditvertrag das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts in „klarer, prägnanter“ Form erläutert werden muss.
Nach § 492 Abs. 2 BGB muss der Verbraucherdarlehensvertrag die vorgeschriebenen Angaben nach Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB enthalten. Dort wird wieder auf weitere Bestimmungen des BGB verwiesen. In Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB hat der Gesetzgeber dann festgelegt, dass ein Verbraucherdarlehensvertrag den gesetzlichen Vorgaben genügt, wenn die Widerrufsinformation den Mustern in Anlage 7 bzw. Anlage 8 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 entspricht (sog. „Musterschutz“).
Das LG hat im Rahmen seiner Vorlage an den EuGH infrage gestellt, ob diese nationalen Vorschriften den Vorgaben von Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 entsprechen, wonach eine Widerrufsinformation „klar“ und „prägnant“ sein muss. Es hat seine Zweifel damit begründet, dass der deutsche Verbraucher nach dem nationalen Recht gehalten sei, zahlreiche Gesetzesvorschriften in verschiedenen Gesetzeswerken zu lesen, um Klarheit darüber zu erhalten, welche Pflichtangaben erteilt sein müssen, damit die Widerrufsfrist bei seinem Darlehensvertrag anläuft.
Daneben müsse der Verbraucher gemäß Art. 247 § 9 EGBGB bestimmen, ob es sich bei dem Vertrag, den er mit dem Unternehmer geschlossen hat, um ein Immobiliendarlehen im Sinne von § 503 BGB handele. Auch diese Frage könne von einem rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittsverbraucher nicht beantwortet werden.
Entscheidungsgründe
Der EuGH hat die Bedenken des LG geteilt. Er hält die nationalen Vorschriften mit den europarechtlichen Vorgaben für nicht kompatibel. Er hat dies in folgendem Leitsatz formuliert:
|
Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48 steht einer nationalen Regelung entgegen, die hinsichtlich der erforderlichen Angaben in einem Kreditvertrag auf eine nationale Vorschrift verweist, die wiederum auf weitere Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats verweist (Abruf-Nr. 215204). |
Nach Auffassung des EuGH ist für die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung und insbesondere für die Ausübung der Rechte des Verbrauchers erforderlich, dass der Verbraucher die Punkte, die der Kreditvertrag zwingend enthalten muss, kennt und gut versteht. Eine bloße Verweisung in allgemeinen Vertragsbedingungen auf Rechtsvorschriften, die die Rechte und Pflichten der Parteien festlegen, reiche daher nicht aus, um eine nach Art. 10 der Richtlinie erforderliche prägnante und klare Belehrung zu begründen.
Relevanz für die Praxis
Nach der Gesetzesfiktion in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB genügt der Verbraucherdarlehensvertrag seit 2010 den gesetzlichen Vorgaben, wenn die Widerrufsinformation den Mustern in Anlage 7 bzw. Anlage 8 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB entspricht (sog. „Musterschutz“).
Hat also der Darlehensgeber diese Muster zur Grundlage des geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrags gemacht, kann er davon ausgehen, dass diese Angaben den rechtlichen Anforderungen entsprechen.
Im vorliegenden Fall hat der Darlehensgeber dieses Muster exakt übernommen. Nun stellt sich die spannende Frage, ob die Entscheidung des EuGH in der Lage ist, diese nationale Regelung aufzuheben oder zu relativieren.
MERKE | Das hätte zur Folge, dass der Widerrufsjoker wieder neu belebt würde. Das würde für alle Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge von 2010 bis zum 20.3.16 gelten. Ab dem 21.3.16 hat der Gesetzgeber das Widerrufsrecht jedenfalls für Immobiliar‒Verbraucherdarlehensverträge deutlich beschränkt. |
Nach derzeitiger Beurteilung ist die EuGH-Entscheidung nicht in der Lage, den Musterschutz aus Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB „zu kassieren“:
- Zum einen kann die Richtlinie nicht unmittelbar auf einen konkreten Rechtsstreit angewendet werden.
- Ferner ist eine richtlinienkonforme Auslegung gegen den Inhalt des nationalen Gesetzes (contra legem) nicht möglich (vgl. dazu ausführlich die Leseranfrage auf Seite 89 in dieser Ausgabe).