· Fachbeitrag · Deliktsforderung
Privilegierte Pfändung: richtiger Klageantrag
| Stellt das LG in einem Versäumnisurteil in wörtlicher Übereinstimmung mit dem Klageantrag fest, dass im Tenor zu 1) näher bezeichnete Forderungen des Klägers aus unerlaubter Handlung resultieren, obwohl der Kläger in der Klageschrift ausdrücklich zum Ausdruck gebracht hat, dass es ihm um den Ausschluss von Forderungen von der Restschuldbefreiung gemäß § 302 InsO geht, liegt im Fehlen der Wörter „vorsätzlich begangenen“ eine „ähnliche offenbare Unrichtigkeit“ i.S.d. § 319 ZPO, die dahin berichtigt werden kann, dass es im Hauptausspruch des Tenors am Ende heißt: „... aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung resultieren“ (OLG Schleswig 4.2.11, 16 W 13/11, Abruf-Nr. 113297 ). |
Das soll auch ganz praktische Auswirkungen haben: Ausnahmsweise beginne dann mit der Bekanntgabe des Berichtigungsbeschlusses eine neue Rechtsmittelfrist zu laufen, wenn das Urteil insgesamt nicht klar genug war, um die Grundlage für Entschließungen und das weitere Handeln der Parteien und für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts zu bilden. Denn der Irrtum eines Gerichts darf sich nicht dahin auswirken, dass die Rechtsmittelmöglichkeit einer Partei beeinträchtigt oder gar vereitelt wird (BGH NJW 95, 1033). Ein solcher Fall könne anzunehmen sein, wenn der Schuldner durch den Tenor eines Versäumnisurteils dem äußeren Anschein nach nicht beschwert war (hier: Fehlen der Wörter „vorsätzlich begangen“ bei einem Feststellungsantrag gemäß § 302 Nr. 1 InsO).
PRAXISHINWEIS | Die Berichtigung führt also dazu, dass der Schuldner gegen das Versäumnisurteil noch einmal Einspruch einlegen kann. Dieser beschränkt sich dann auch nicht auf den Feststellungstenor. Es kann sich deshalb empfehlen, statt des Berichtigungsantrags eine neue Feststellungsklage zu erheben, um den rechtskräftig titulierten Zahlungsanspruch nicht zu gefährden. |
Zentral ist, dass der Klageantrag richtig formuliert wird. Es lässt sich entgegen dem OLG Schleswig nämlich argumentieren, dass § 308 ZPO eine Berichtigung verbietet. Der Kläger als Gläubiger hat alles bekommen, was er auch beantragt hat. Das Gericht hätte natürlich nach § 139 ZPO auf die unzureichende Antragstellung hinweisen müssen. Der Verfahrensverstoß des Gerichts und die Unachtsamkeit des Bevollmächtigten des Gläubigers rechtfertigen die Schlechterstellung des Schuldners nicht unbedingt. Der Bevollmächtigte steht hier natürlich auch unmittelbar in der Haftung für die aus seinem Versehen entspringenden Folgen.
Musterformulierung / Feststellungsantrag |
1.) ... 2.) Es wird beantragt, festzustellen, dass die im Antrag zu 1.) bezeichnete Zahlungsforderung auch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung begründet ist. |