· Fachbeitrag · Elektronischer Rechtsverkehr
beA-Karte und PIN sind höchstpersönlich
| Übergibt ein Anwalt für eine Vertretungszeit seinem Vertreter seine beA-Karte nebst PIN, sind hierüber eingereichte Schriftsätze unwirksam. |
Diese Ansicht hat das ArbG Lübeck (19.7.19, 6 Ca 679/19, Abruf-Nr. 211116) geäußert und damit ein erhebliches Risiko im anwaltlichen Alltag beschrieben. Eine zulässige elektronische Übermittlung von Schriftsätzen kann nach § 46c Abs. 3 ArbGG (entspricht § 130a Abs. 3 ZPO) im Arbeitsgerichts- und Zivilprozess über eine qualifizierte Signatur oder über einen sicheren Übermittlungsweg (u. a. beA für Anwälte mit deren beA-Karte) und einfacher Signatur (bloße Namenswiedergabe) erfolgen. Wie eine eigenhändige Unterschrift muss aber eine Identität zwischen dem Übersender und dem Signierenden bestehen. Das ist bei der Weitergabe der beA-Karte und der PIN nicht der Fall.
MERKE | Die Weitergabe der Karte und der PIN widerspricht auch den Ausgabebedingungen und stellt insoweit eine Pflichtverletzung dar. |