· Fachbeitrag · Erbrecht
So schnell greift die Pflichtteilsstrafklausel nicht
| Eine Aufforderung zur Nachbesserung des seitens des Pflichtteilsberechtigten vom Erben angeforderten Nachlassverzeichnisses führt in der Regel noch nicht dazu, das der Erbanspruch nach dem Längstlebenden verwirkt ist. Voraussetzung: Die Pflichtteilsstrafklausel sieht vor, der Pflichtteil müsse hierzu vom Längstlebenden gefordert werden. |
Häufig errichten Ehegatten ein „Berliner Testament“, in dem sie sich wechselseitig zu Alleinerben und ihre Kinder als Schlusserben einsetzen. Das hindert die Kinder aber nicht, den Pflichtteil schon nach dem ersten Erbfall geltend zu machen. Um dies zu verhindern, wird regelmäßig eine Pflichtteilsstrafklausel eingefügt. Danach wird das Kind, das nach dem ersten Erbfall den Pflichtteil fordert, auch nach dem zweiten Erbfall auf den Pflichtteil gesetzt. Das OLG Frankfurt (1.2.22, 21 W 182/21, Abruf-Nr. 228588) grenzt ein Informationsverlangen nun von der Forderung des Pflichtteils ab.
MERKE | Die maßgebliche Klausel lautet: „Sollte eines unserer Kinder nach dem Tode des Erstverstorbenen den Pflichtteil fordern, erhält es beim Tod des Letztverstorbenen ebenfalls nur den Pflichtteil“. Maßgeblich für die Sanktion ist also das „Fordern“ des Pflichtteils, nicht schon die vorgelagerte Informationsbeschaffung. |