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  • · Fachbeitrag · Fehlervermeidung

    Versorgungsforderungen richtig beitreiben

    • 1. Bestreitet der Kunde den Zugang einer Sperrandrohung gemäß § 19 Abs. 2 S. 1 GasGVV sowie einer Sperrankündigung gemäß § 19 Abs. 3 GasGVV, ist der Versorger für den Zugang beweisbelastet. Zugunsten des Versorgers spricht jedenfalls dann kein Anscheinsbeweis für den Zugang, wenn er zu den Einzelheiten über die Versendung der Schreiben nicht vorträgt. In diesem Fall kann sich der Kunde ferner auf ein einfaches Bestreiten des Zugangs beschränken.
    • 2. Bleibt der Versorger für den Zugang einer Sperrandrohung gemäß § 19 Abs. 2 S. 1 GasGVV beweisfällig, kann er diese im Prozess bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nachholen. Es reicht dabei aus, dass die in einem Schriftsatz enthaltene Androhung dem Prozessbevollmächtigten des Kunden zugeht.
    • 3. Bleibt der Versorger für den Zugang einer Sperrandrohung gemäß § 19 Abs. 3 GasGVV beweisfällig und holt er diese nicht bis spätestens zum Schluss der mündlichen Verhandlung nach, steht ihm gegen den Kunden kein Anspruch auf Duldung einer Versorgungssperre zu. Das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Sperrankündigung stellt eine weitere Voraussetzung für den Anspruch des Versorgers auf Duldung der Versorgungssperre dar.

    (AG Bad Segeberg 12.4.12, 17a C 161/11, Abruf-Nr. 122708)

    Sachverhalt

    Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung von Zutritt und Duldung der Unterbrechung der Gasversorgung. Zwischen den Parteien besteht seit 2008 ein Vertrag über die Versorgung der Räume der Beklagten. 2011 rechnete die Klägerin den Verbrauch der vorherigen Leistungsperiode mit ab. Nachfolgende Zahlungsaufforderungen blieben ohne Ergebnis. Die Klägerin behauptet, die Beklagte mit Schreiben vom 16.5.11 an die Zahlung erinnert und die Sperrung angedroht zu haben. Weiter behauptet sie, gegenüber der Beklagten mit am 6.6.11 die Sperrung der Versorgung zum 16.6.11 angekündigt zu haben. Die Beklagte habe dem Beauftragten des zuständigen Netzbetreibers am 16.6.11 den Zutritt nicht gewährt. Die Beklagte erhebt Einwendungen gegen die Abrechnungen und bestreitet den Zugang der Sperrankündigung als Voraussetzung für eine Versorgungssperre. Der Klägerin steht aus Sicht des AG Bad Segeberg gegen die Beklagte derzeit kein Anspruch auf Duldung der Unterbrechung der Versorgung gemäß § 19 Abs. 2 S. 1 GasGVV zu.

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Unterbrechung der Grundversorgung stattfinden kann, ist bei der Forderungsbeitreibung von großer Bedeutung. Dabei steht weniger die tatsächliche Unterbrechung der Leistung im Vordergrund als die Frage, wie mit dem Schuldner eine belastbare Einigung dahin erzielt werden kann, dass die laufenden Leistungen bezahlt und rückständige Forderungen vermindert werden. Die Androhung der Unterbrechung und deren Vollzug setzen den Schuldner insoweit unter Zugzwang, der in der Praxis in vielen Fällen zu einer positiven Reaktion führt.