· Fachbeitrag · Fluggastrechte
Anspruch wegen Herabstufung
| Art. 10 Abs. 2 FluggastrechteVO findet bei einer aus mehreren Flügen bestehenden Beförderung nur auf diejenigen Flüge Anwendung, auf denen der Fluggast in eine niedrigere Klasse verlegt worden ist, nicht hingegen auf andere Flüge, zu denen der Flugschein den Fluggast ebenfalls berechtigt. |
Wegen einer Flugverspätung wurde der auf First Class gebuchte Kläger umgebucht, wobei nur ein Platz in der Economy Class frei war. Nach dem BGH (5.11.24, X ZR 10/24, Abruf-Nr. 247268) richtet sich der Anspruch auf Entschädigung allein gegen das Luftfahrtunternehmen, das den von der Herabstufung betroffenen Flug durchführt, und bezieht sich auch nur auf die Teilstrecke.
MERKE | Nach st. Rspr. des EuGH stellt im Zusammenhang mit Ausgleichsansprüchen wegen Annullierung oder Verspätung ein Flug mit Umsteigen, der Gegenstand einer einzigen Buchung war, eine Gesamtheit dar, sodass die Anwendbarkeit der Verordnung unter Berücksichtigung des ersten Abflugorts und des Endziels des Flugs zu beurteilen ist (EuGH NJW 19, 2595; BGH NJW-RR 22, 1216). Dies gilt aber nur für die Zwecke des Ausgleichsanspruchs nach Art. 7 FluggastrechteVO. Im Zusammenhang mit Art. 10 Abs. 2 FluggastrechteVO sind die einzelnen Teilstrecken hingegen auch bei einheitlicher Buchung jeweils gesondert zu betrachten. |