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  • · Fachbeitrag · Fluggastrechte

    Beweislast trägt grundsätzlich der Fluggast, aber Ausnahmen möglich

    | Die Beweislast für das Vorliegen einer großen Ankunftsverspätung trifft den Fluggast. Ist unsicher, ob die Ankunftsverspätung mindestens drei Stunden betragen hat, ist das Luftfahrtunternehmen gehalten, die ihm zur Verfügung stehenden Informationen mitzuteilen, die Rückschlüsse auf den maßgeblichen Zeitpunkt ermöglichen. |

     

    Nach dem BGH (9.9.21, X ZR 94/20, Abruf-Nr. 225468) enthält die Fluggastrechte-VO keine Bestimmung über die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Umfangs der Verspätung. Es gelte deshalb deutsches Beweisrecht (hierzu EuGH 22.11.12, C-139/11). Allerdings muss das Luftfahrtunternehmen im Rahmen der sekundären Darlegungs- und Beweislast im Bordbuch oder an anderer Stelle nicht den Zeitpunkt dokumentieren, an dem die erste Tür geöffnet und den Fluggästen der Ausstieg ermöglicht worden ist.

     

    MERKE | Nach der Rechtsprechung des EuGH steht dem Fluggast ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c), Art. 7 FluggastrechteVO zu, wenn der Flug an seinem Zielort mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr eintrifft (EuGH 19.11.09, C-402/07 und C-432/07). Maßgeblich für das Vorliegen einer solchen Verspätung ist der Zeitpunkt, zu dem mindestens eine der Flugzeugtüren geöffnet wird und den Fluggästen das Verlassen des Flugzeugs gestattet ist (EuGH 4.9.14, C-452/13).

     
    Quelle: Ausgabe 01 / 2022 | Seite 2 | ID 47834277