· Fachbeitrag · Fluggastrechte
Verspätung bei einem Pauschalreisenden
| Ein Fluggast eines um mindestens drei Stunden verspäteten Flugs kann gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen eine Klage auf Ausgleichszahlung nach den Art. 6 und 7 der EU-Fluggastrechte-Verordnung erheben, selbst wenn zwischen dem Fluggast und dem Luftfahrtunternehmen kein Vertrag geschlossen wurde und der fragliche Flug Bestandteil einer Pauschalreise im Sinne der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13.6.90 über Pauschalreisen ist. |
Das hat der EuGH entschieden und dabei die EU-Fluggastrechte-Verordnung dahin ausgelegt, dass es sich bei dem ausführenden und dem vertragsgebundenen Unternehmen nicht um ein und dasselbe Unternehmen handeln muss (26.3.20, C-215/18, Abruf-Nr. 215682). Die Besonderheit: Während im deutschen Recht grundsätzlich der Vertragspartner (Reisebüro) auch für seine Erfüllungsgehilfen (Luftfahrtunternehmen) haftet, wird hier eine Direkthaftung des Erfüllungsgehilfen begründet.
MERKE | Für das Luftfahrtunternehmen bedeutet dies einen Mehraufwand. In der Sache muss es die Entschädigung ohnehin tragen. Wäre das Reisebüro in Anspruch genommen worden, stünde diesem ein Rückgriffsanspruch zu. |