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  • · Fachbeitrag · Fluggastrechte

    Wer haftet bei überlanger Wartezeit?

    | Bei einer überlangen Wartezeit an den Sicherheitskontrollen eines Flughafens kann Flugpassagieren ein Anspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland zustehen. |

     

    Im konkreten Fall verlangte der Fluggast von der die Sicherheitskontrolle verantwortenden Bundesrepublik Deutschland die Kosten einer Übernachtung am Flughafen und für das Ersatzticket ersetzt, nachdem er wegen einer überlangen Dauer der Sicherheitskontrolle ‒ mehr als 90 Minuten ‒ das Flugzeug nicht mehr bekommen hatte. Voraussetzung eines solchen Anspruchs ist es nach dem OLG Frankfurt aber, dass der Fluggast entsprechend den Vorgaben des Flughafens zum Check-in erschienen ist und anschließend unmittelbar zur Sicherheitskontrolle weitergegangen ist (27.1.22, 1 U 220/20, Abruf-Nr. 227622). Die Darlegungs- und Beweislast hierfür liegt beim Fluggast.

     

    MERKE | Dem Fluggast steht nach dem OLG ein Schadenersatzanspruch über die Grundsätze der Aufopferung bzw. wegen enteignenden Eingriffs zu. Wenn eine eigentlich rechtmäßige Maßnahme unmittelbar auf die Rechtsposition des Eigentümers einwirke und zu einem Sonderopfer führe, das die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren überschreite, könne ein solcher Anspruch entstehen.

     
    Quelle: Ausgabe 03 / 2022 | Seite 42 | ID 47977914