· Fachbeitrag · Informationsbeschaffung
Verjährung des Auskunftsanspruchs
| Der Auskunftsanspruch gemäß § 666 Variante 2 BGB begründet eine aus dem Auftragsverhältnis folgende unselbstständige Nebenpflicht und verjährt grundsätzlich nicht vor dessen Beendigung ( BGH 1.12.11, III ZR 71/11, Abruf-Nr. 120002 ). |
Der Beauftragte unterliegt den weitreichenden Informationspflichten des § 666 BGB, weil er fremdnützig im Rechtskreis des Auftraggebers tätig wird und deshalb dessen Interessen wahrnehmen sowie gemäß § 665 BGB grundsätzlich dessen Weisungen befolgen muss (BGH WM 07, 1423). Die Informationspflichten des Geschäftsbesorgers dienen dazu, dem Auftraggeber als Geschäftsherrn zur Sicherstellung seiner von dem Beauftragten wahrzunehmenden Interessen eine Intervention in die Ausführung durch Weisungen zu ermöglichen, Steuerungsmaßnahmen und anderweitige Dispositionen vorzubereiten oder vorzunehmen, sich auf den erreichten Stand der Geschäftsbesorgung einzustellen und die Wahrung seiner Rechte bei etwaiger mangelhafter Geschäftsführung durch den Beauftragten zu erleichtern (Staudinger/Martinek, BGB (Stand 2006), § 666 Rn. 9; BGHZ 41, 318). Diesem Zweck entsprechend schuldet der Beauftragte dem Auftraggeber jederzeit Auskunft zumindest während der gesamten Dauer des Auftragsverhältnisses.
PRAXISHINWEIS | Diese Pflicht ist sehr weitgehend und in der Praxis für den Beauftragten mit erheblichen Problemen verbunden. Es sollte deshalb stets eine vertragliche Regelung über den Zeitpunkt, den Rhythmus und die Art und Weise der Auskunftserteilung angestrebt werden. Dies gilt insbesondere im Bereich der entgeltlichen Geschäftsbesorgungsverträge nach §§ 675, 611 ff. BGB, die auch auf § 666 BGB verwiesen. Hierzu gehören der Anwaltsvertrag ebenso wie der Inkassovertrag. |