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  • · Fachbeitrag · Inkasso

    Notwendigkeit der Sachkunde kann nicht umgangen werden

    Wer Versicherungsforderungen als Hauptgeschäft aufkauft und sich abtreten lässt, in Fällen des Abtretungsverbots aber im Namen des Versicherungsnehmers und Verkäufers die Forderung beitreibt, erbringt erlaubnispflichtige Inkassodienstleistungen und nicht nur Nebenleistungen zum Hauptgeschäft im Sinne des § 5 RDG (OLG München 24.7.14, 6 U 695/14, Abruf-Nr. 143199).

     

    Sachverhalt

    Die Beklagte, die bisher nicht als Inkassounternehmen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz registriert war, kaufte Versicherungspolicen auf und ließ sich die Ansprüche hieraus abtreten. Soweit dies wegen eines Abtretungsverbots nicht möglich war, ließ sie sich bevollmächtigen, die Versicherung im Namen des Versicherungsnehmers zu kündigen und den Rückkaufswert zu realisieren. Die Klägerin hat den Beklagten wegen eines Verstoßes gegen die Erlaubnispflicht von Inkassodienstleistungen (§ 3 RDG) insoweit auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die Beklagte macht geltend, dass nicht mehr als 5 Prozent der Gesamtforderungen in der beanstandeten Weise eingezogen werden und es sich damit nur um eine nicht registrierungspflichtige Nebenleistung im Sinne des § 5 RDG handele.

     

    Im Laufe des Prozesses hat sich die Beklagte registrieren lassen, sodass die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Das OLG musste die entscheidenden Rechtsfragen deshalb im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO beantworten.