· Fachbeitrag · Inkassoerlaubnis
Forderungsbeitreibung durch Mietwagenunternehmen
| Unter dem RBerG war anerkannt, dass ein Mietwagenunternehmen, das für unfallgeschädigte Kunden geschäftsmäßig die Schadensregulierung durchführte, einer Inkassoerlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG bedurfte. Daran konnte auch nichts durch eine vertragliche Gestaltung geändert werden, wonach die Forderungen des Kunden sicherungshalber an das Mietwagenunternehmen abgetreten wurden (BGH NJW 06, 1726). Das OLG Köln sieht nach dem zum 1.1.08 in Kraft getreten RDG keine andere Rechtslage (OLG Köln 30.8.11, 3 U 183/11, Abruf-Nr. 114200 ). Die Notwendigkeit der Inkassoerlaubnis ergebe sich aus § 2 Abs. 2 RDG. |
Anders verhält es sich aber, wenn das Mietwagenunternehmen nur eine eigene Sicherheit verwertet. Dies setzt voraus, dass sich die Abtretung der Schadenersatzansprüche auf die Mietwagenkosten beschränkt und mit dem Hinweis verbunden wird, dass der Kunde zunächst selbst verpflichtet ist, die Schadenersatzansprüche durchzusetzen. Erst wenn das Mietwagenunternehmen im Einzelfall sein eigenes Sicherungsinteresse verfolgt, kann dies registrierungsfrei sein. Soll überprüft werden, ob ein Mietwagenunternehmen über die entsprechende Registrierung nach dem RDG verfügt, kann dies unter www.rechtsdienstleistungsregister.de geschehen.