· Fachbeitrag · Insolvenz
Rückforderung gezahlter Miete
| Die Rückforderung geleisteter Mietzinszahlungen wegen insolvenzrechtlicher Anfechtbarkeit betrifft keine (miet-)vertraglichen Ansprüche, sondern Ansprüche aus einem gesetzlichen Rechtsverhältnis, auf das § 29a ZPO nicht anwendbar ist. |
In Konsequenz der Entscheidung des OLG Frankfurt ist die Rückforderungsklage des Insolvenzverwalters im Gerichtsstand nach § 29a ZPO unzulässig (8.1.13, 11 AR 232/12, Abruf-Nr. 131574). Er muss vielmehr im allgemeinen Gerichtsstand des Anfechtungs- oder Rückforderungsgegners klagen. Versäumt er dies, muss er entweder einen Verweisungsantrag stellen oder die Abweisung der Klage in Kauf nehmen. Da er die durch seinen Fehler entstandenen Kosten tragen muss, was gegenüber der Gesamtheit der Insolvenzgläubiger zu rechtfertigen ist, könnte dieser Umstand die Vergleichsbereitschaft des Insolvenzverwalters erhöhen.