· Fachbeitrag · Kostenrecht
Eingangs- und Lesebestätigung zur Schadensmeldung
| Besteht durch eine angeforderte und erteilte Eingangs- und Lesebestätigung die Vermutung für den Zugang einer E-Mail mit einer Schadensmeldung und reagiert der Versicherer hierauf nicht, hat er Anlass zur Klageerhebung gegeben und ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 ZPO scheidet aus. |
Zwar hat der einfache Nachweis des Versands einer E-Mail nach dem OLG Hamm (10.8.23, 26 W 13/23, Anruf-Nr. 239179) noch keinen isolierten Beweiswert. Kann der Versender zusätzlich aber auch das Vorliegen einer Lesebestätigung nachweisen, streitet der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Beklagte die Nachricht erhalten und deren Inhalt zur Kenntnis genommen hat (OLG Düsseldorf MDR 09, 974; OLG Köln 5.12.06, 3 U 167/05, LAG Berlin-Brandenburg BeckRS 2013, 66632).
MERKE | Gerade Rechtsdienstleister (Anwälte und Inkassodienstleister) sollten prüfen, ob der Versicherer nicht über ein elektronisches Bürgerpostfach (eBO) verfügt. Dies können Sie im Verzeichnisdienst über ihr beA oder eBO sehen. Geben Sie den Versicherer ein und es erscheint dann, welche Versicherer ein eBO haben. |