· Fachbeitrag · Kostenrecht
Kostenentscheidung bei teilweiser Zurückweisung der Rechtsverfolgungskosten im Versäumnisurteil
| Macht der Gläubiger neben der Hauptforderung auch Zinsen, Mahnspesen und Rechtsverfolgungskosten geltend, sind letztere als Zinsforderungen bei der Bestimmung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Vergütung wie die Gerichtskosten außer Betracht zu lassen, § 23 Abs. 1 S. 3 RVG i. V. m. § 43 GKG. Das bedeutet aber nicht zwingend, dass ein Teilunterliegen in diesen Nebenforderungen ohne Auswirkungen auf die Kostenentscheidung bleibt. Das zeigt eine aktuelle Entscheidung des AG Stuttgart. Die Entscheidung verdeutlicht zugleich, wie schwer sich die AG in der Praxis damit tun, das Geltendmachen von Inkassokosten richtig einzuordnen. |
Sachverhalt
Die Gläubigerin hat Ansprüche auf Mietzinszahlungen für Wohnraummiete nebst Verzinsung und Rechtsverfolgungskosten im Klagewege geltend gemacht. Weil der Schuldner säumig geblieben ist, wurde entsprechend im schriftlichen Verfahren durch Versäumnisurteil entschieden.
Entscheidungsgründe
Das AG Stuttgart hat die Rechtsverfolgungskosten, die als Nebenforderungen geltend gemacht wurden, teilweise als unschlüssig angesehen und insoweit der Gläubigerin auch einen Teil der Kosten des Klageverfahrens auferlegt.
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Unterliegt der Kläger hinsichtlich der Nebenforderung in einem Umfang von mehr als 10 Prozent der Gesamtforderung, sind ihm auch anteilig die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (Abruf-Nr. 217431). |
In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Schädiger nicht schlechthin alle durch einen haftungsbegründenden Tatbestand adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten des Geschädigten ersetzen muss. Erstattungsfähig sind gemäß § 249 Abs. 1 BGB nur solche Rechtsverfolgungskosten, die aus Sicht des Schadenersatzgläubigers zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH VersR 19, 953). Das AG Stuttgart meint: Da es für einen vernünftigen Geschädigten keinen Grund gibt, die Bereitschaft der Rechtsanwälte zur Inkassotätigkeit nicht zu nutzen, müsse er Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass er stattdessen ein Inkassobüro einschaltet, selbst tragen.
MERKE | Mit diesen Ausführungen übersieht das AG, dass es solche Mehrkosten zwar im Innenverhältnis, aber wegen § 4 Abs. 5 RDG nicht im Erstattungsverhältnis geben kann. § 4 Abs. 5 RDG sagt aus, dass der Gläubiger für den Einsatz eines Inkassodienstleisters nicht mehr verlangen kann als bei der Einschaltung eines Rechtsanwalts. |
Solche Mehrkosten hat das AG ‒ irrig ‒ angenommen, weil eine Anrechnung von Inkassogebühren ‒ anders als im Fall vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren ‒ auf die im streitigen Verfahren entstehenden Gebühren nicht möglich ist. Es bezieht sich dabei fehlerhaft auf Palandt/Grüneberg (78. Aufl., § 286 Rn. 46; MüKo/Ernst, BGB, 8. Aufl., § 286 Rn. 167).
Das AG verkennt, dass es auf die ex-ante-Sicht ankommt. Es hätte also feststellen müssen, dass bei Beauftragung des Inkassodienstleisters schon absehbar war, dass es zu einem streitigen Erkenntnisverfahren kommt. Das ist aber in der Regel nicht der Fall. Der Gläubiger kann also ohne substanziierte Einwendungen des Schuldners davon ausgehen, dass mit dem Inkassounternehmen eine Titulierung im gerichtlichen Mahnverfahren gelingt und dann die Vollstreckung betrieben werden kann. Insoweit ist das Inkassounternehmen umfänglich postulationsfähig (§ 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 ZPO). Das wird der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht nun so positiv regeln (BT-Drucksache 19/20348, S. 7, § 13c RDG-E).
MERKE | Das AG hat von seinem Standpunkt aus eine Anrechnung der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG auf die vorgerichtlichen Inkassokosten in entsprechender Anwendung von Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG vorgenommen. Auch das ist falsch. Anzurechnen ist die vorgerichtliche Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr. Letztere ist ‒ wenn überhaupt ‒ zu kürzen und zwar im Kostenfestsetzungsverfahren und nicht im Hauptsacheverfahren. Der Kürzungsanspruch ergibt sich, wenn das streitige Verfahren aus der ex-ante-Sicht absehbar war, aus einem Verstoß gegen § 254 Abs. 2 BGB, der Schadensminderungspflicht. |
Abzuweisen war die Klage nach Ansicht des AG auch insoweit, als Mahnkosten von mehr als 2,50 EUR pro Mahnung verlangt wurden (§ 287 ZPO), da für einen diesen Betrag übersteigenden Schaden weder etwas vorgetragen noch ersichtlich war.
MERKE | Hier zeigt sich das AG noch großzügig, da der BGH (26.6.19, VIII ZR 95/18, Abruf-Nr. 210113) inzwischen nur noch die Sachkosten zuerkennt, die schwierig in dieser Höhe zu begründen sind. |
Die Kostenentscheidung begründet das AG aus § 92 Abs. 1 ZPO, für dessen Anwendung es ohne Bedeutung ist, ob eine Partei mit einer Haupt- oder Nebenforderung unterliegt (BGH NJW 88, 2173).
Beachten Sie | Daher war das Teilunterliegen hinsichtlich der Nebenforderungen zu berücksichtigen, auch wenn diese den Streitwert nicht erhöht haben (BGH NJW 88, 2173; vgl. auch BeckOK-ZPO/Jaspersen, § 92 Rn. 26; MüKo/Schulz, ZPO, 5. Aufl., § 92 Rn. 4; Smid/Hartmann in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 92 Rn. 1 und 8).
MERKE | Dieser Grundsatz ist richtig. Er gilt allerdings nur, wenn der Umfang des Unterliegens 10 Prozent der Gesamtforderung (Hauptforderung + Nebenforderungen) übersteigt. Dem Sachverhalt und den Entscheidungsgründen lässt sich nicht entnehmen, ob dies tatsächlich der Fall war. |