· Fachbeitrag · Mahnung
Eine Bitte ist keine Mahnung
| In der erstmaligen Übersendung einer Rechnung an einen Verbraucher mit der „Bitte“ um Überweisung bis zu einem kalendermäßig festgelegten Termin liegt grundsätzlich keine befristete Mahnung nach § 286 Abs. 1 BGB. |
Das hat das OLG Saarbrücken entschieden (17.4.13, 1 U 398/11, Abruf-Nr. 131950). Die Formulierung stelle keine Bestimmung einer Leistungszeit im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar.
MERKE | Eine solche Bestimmung muss durch Rechtsgeschäft - in der Regel in dem zugrunde liegenden Vertrag -, durch Gesetz oder in einem Urteil getroffen worden sein. Die einseitige Festlegung einer Leistungszeit durch den Gläubiger reicht für die Anwendung der Vorschrift nicht aus, sofern dieser nicht nach § 315 BGB zur Bestimmung der Leistung berechtigt ist, was regelmäßig bei Leistungen der öffentlichen Daseinsvorsorge der Fall ist (BGH NJW 08, 50). |