· Fachbeitrag · Mietbürgschaft
Aufpassen, an wen die Bürgschaft herauszugeben ist
| Dem Mieter steht nach Wegfall des Sicherungszwecks nach Beendigung des Mietverhältnisses ein Anspruch gegen den Vermieter auf Herausgabe der Kautionsbürgschaft grundsätzlich nur an den Bürgen zu. Dies gilt nicht für den Fall, dass sich aus den vertraglichen Beziehungen unter Einbeziehung der Interessenlage der Beteiligten etwas anderes ergibt. |
Der Gläubiger, der eine Bürgschaftsurkunde „zu spät“ herausgegeben hat, kann sich diese Sichtweise des OLG Frankfurt zu Nutze machen (15.6.12, 2 U 252/11, Abruf-Nr. 122706). Er gerät nämlich durch ein Herausgabeverlangen des Mieters an sich selbst nicht nach §§ 280, 286 BGB in Verzug, da nicht die geschuldete Leistung gefordert wurde. Dementsprechend ist er auch nicht zur Leistung von Schadenersatz wegen Verzugs verpflichtet, etwa auf Ersatz der Kosten für die Zahlung einer anwaltlichen Aufforderung zur Herausgabe der Mietbürgschaft.