· Fachbeitrag · Mietrecht
Kündigung wegen Eigenbedarfs: Gründe müssen plausibel sein
| Die Eigenbedarfskündigung muss vom Mieter nicht ohne Weiteres hingenommen werden. Bestreitet der Mieter den Eigenbedarf, muss der Vermieter seinen Wunsch begründen und das Gericht diesen auf seine Plausibilität prüfen. |
Der Ausspruch der Kündigung wegen Eigenbedarfs nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB muss auf einem ernsthaften, bestimmt verfolgten, nachvollziehbaren und von vernünftigen Erwägungen getragenen Wunsch beruhen. Im Rahmen der Plausibilitätsprüfung sind nach Ansicht des LG Berlin (21.11.18, 65 S 142/18, Abruf-Nr. 210411) alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Im konkreten Fall waren die Gründe im Hinblick auf den verminderten Lebensstandard, den zeitlichen Zusammenhang mit anderen Auseinandersetzungen und lebensferne Begründungen zum Arbeitsweg und Fortbewegungsmittel nicht plausibel.
MERKE | Nach § 573 Abs. 3, § 568 BGB sind die Gründe im Kündigungsschreiben anzugeben, die das berechtigte Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses begründen. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, wenn sie nachträglich entstanden sind. Das Kündigungsschreiben muss deshalb gut überlegt sein. |