· Fachbeitrag · Mietrecht
Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot
| Der Mieter trägt die Darlegungs- und Beweislast für einen von ihm behaupteten Verstoß des Vermieters gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot auch, wenn sich einzelne Betriebskostenpositionen im Vergleich zum Vorjahr um mehr als 10 Prozent erhöht haben. |
Unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des BGH (NJW 11, 3028 Rn. 18 m. w. N.) sieht das LG Berlin (17.8.17, 67 S 190/17, Abruf-Nr. 199664) grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast beim Mieter, wenn er wegen rechtsgrundlos erbrachter Betriebskostennachzahlungen eine Rückforderung geltend macht. Das gelte erst recht für den mieterseits erhobenen Einwand eines Verstoßes gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, für dessen Vorliegen ihn im Bestreitensfall eine nochmals gesteigerte Darlegungslast treffe (BGH NJW 15, 855).
Das ist zu unterscheiden von der aktuell vom BGH (7.2.18, VIII ZR 148/17, Abruf-Nr. 199663) entschiedenen Frage, ob bei besonders hohen Betriebskosten und der ernsthaften Möglichkeit eines Fehlers zunächst die Zahlung verweigert werden darf (dazu mehr in FMP 4/18).
MERKE | Weiter zu beachten ist § 556 Abs. 3 S. 5 und 6 BGB. Einwendungen gegen die Abrechnung muss der Mieter dem Vermieter danach spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, er hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. |