· Fachbeitrag · Mithaftung
Wann greift die Nachunternehmerhaftung nach § 25 HGB?
| Das bloße Weglassen des Vornamens in der neuen Firma, die den Gegenstand des Unternehmens unverändert bezeichnet, kann die Kontinuität des Unternehmens hervorheben. Demgegenüber unterstreicht das Ersetzen eines Vornamens durch einen anderen nicht nur den Wechsel des Unternehmensträgers, sondern stellt auch die Kontinuität des Unternehmens infrage. |
Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Das OLG Brandenburg (24.6.20, 7 U 44/19, Abruf-Nr. 218377) sieht keinen Raum für eine analoge Anwendung bei der Fortführung unter einem „ähnlichen“ Namen. Es sei zu unterscheiden, ob die Firma oder die Geschäftsbezeichnung fortgeführt werden.
MERKE | Die Einzelheiten sind umstritten (Baumbach/Hopt, HGB, 39. Aufl., § 25 Rn. 6 ff.). Eine Firmenfortführung i. S. d. § 25 Abs. 1 S. 1 HGB liegt nach dem BGH jedenfalls schon vor, wenn der Verkehr die neue Firma trotz vorgenommener Änderungen noch mit der alten identifiziert (BGH NJW 92, 911). Das lässt auch eine andere Sichtweise als die des OLG Brandenburg zu. |