04.05.2022 · Fachbeitrag · Musterfeststellungsklage
Gibt es das: Verjährungshemmung nach Eintritt der Verjährung?
| Die Hemmungswirkung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB tritt im Fall eines wirksam angemeldeten Anspruchs grundsätzlich bereits mit Erheben der Musterfeststellungsklage und nicht erst mit dem wirksamen Anmelden des Anspruchs zur Eintragung in deren Register ein, auch wenn die Anspruchsanmeldung selbst erst nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist erfolgt. |
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